1. Ein Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen
besteht in folgendem Fall nicht: Ein Hauptzollamt erließ einen
Energiesteuerbescheid gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG,
gegen den nach erfolglosem Einspruchsverfahren - soweit hier relevant
- erfolglos Klage erhoben wurde. Während des Einspruchs-
und Klageverfahrens war die Vollziehung ausgesetzt. Zwischenzeitlich
stellte der Steuerpflichtige einen Entlastungsantrag nach § 50 EnergieStG,
dem - wegen Nachweisanforderungen gem. § 94 EnergieStV
- erst nach Rechtskraft des Urteils stattgegeben wurde. Dem Ansatz,
der Energiesteueranspruch des Beklagten habe nicht der materiellen
Rechtslage entsprochen, weil ihm ein materieller Entlastungsanspruch
des Steuerschuldners gegenübergestanden habe, vermochte
das Gericht nicht zu folgen. Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes
unabhängig von der Frage eines möglichen Entlastungsanspruchs
nach § 50 EnergieStG.
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