Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Eine Zahlung zur Abfindung eines
Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führt
nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, weil sie nicht zur Abwehr eines
Anspruchs auf dingliche Übertragung einer Versorgungsanwartschaft
(auf der Ebene der Einkommenserzielung), sondern zur Abwehr einer
gegen das Vermögen gerichteten Geldforderung (auf der Ebene
der Einkommensverwendung) dient.
2. Ein Abzug als Sonderausgabe nach § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F: (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG)
kommt ebenso wenig in Betracht, weil durch die Ablösezahlung
von vornherein verhindert wird, dass künftig Erträge
an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind, und auf diese
Weise der für einen Sonderausgabenabzug erforderliche Transfer
steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden wird.
3. Da die Abfindungszahlung der Vermögensauseinandersetzung
dient, ist sie schließlich auch nicht als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-52832
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