Rückwirkende KraftSt-Festsetzung für
wohnmobilähnliche Fahrzeuge
Leitsatz
1. Ist ein Fahrzeug zur Nutzung
als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus;
erfüllt es jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein
Wohnmobil nicht, so ist es - nachdem § 23 Abs. 6a StVZO
durch VO vom ersatzlos entfallen ist - nicht als Wohnmobil,
sondern als Pkw zu besteuern.
2. Eine Neufestsetzung kann - ohne Rücksicht
auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids - rückwirkend
von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage
oder der einschlägige Steuersatz geändert hat.
Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer kann für alle
Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
Fundstelle(n): UVR 2014 S. 274 Nr. 9 LAAAE-52829
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