Größenmerkmal des § 7g Abs. 2 EStG bei land- und forstwirtschaftichen Betrieben in den neuen Bundesländern
keine Einbeziehung von Pachtflächen
Unwirksamkeit einer Klagerücknahme durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
Leitsatz
1. Nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG können Ansparabschreibungen nur gebildet werden, wenn der Einheitswert des Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsguts nicht mehr als 240.000 Deutsche Mark (122.710 Euro) beträgt. Jedenfalls für die Streitjahre (1997 bis
2001) sieht der Senat (noch) keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungswidrigkeit der durch § 125 Abs. 4 S. 1 BewG
angeordneten Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens in den neuen Bundesländern.
2. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Regelungen der Gleichlautenden Ländererlasse v. (BStBl I 1990, 833 ff.)
zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts zumindest bei der Berechnung der Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 EStG nicht angewendet
werden können, da es deren Grundlagen an Bestimmtheit und Klarheit mangelt.
3. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit sowie aus der Nichtnachvollziehbarkeit der Grundlagen der diesbezüglichen Gleichlautenden
Erlasse der Finanzverwaltung müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den alten und in den neuen Bundesländern bei
der Gewährung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG gleichgestellt werden.
4. Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern sind in die Berechnung des Größenmerkmals
des § 7g Abs. 2 EStG nur Eigentumsflächen einzubeziehen; Pachtflächen haben außer Betracht zu bleiben.
5. Gerichtliche Rechtsfortbildungen, die zu Steuervergünstigungen führen, sind zulässig.
6. Auch bei einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist eine unzulässige Beeinflussung durch die Behörde
oder das Gericht, die eine Unwirksamkeit der Klagerücknahme zur Folge haben kann, grundsätzlich denkbar, wenn auch auf Ausnahmefälle
beschränkt.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 430 Nr. 6 EStB 2014 S. 179 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2014 S. 305 IAAAE-52817
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