Paraphe ohne einen einzigen erkennbaren Buchstaben des Namens für die Schriftform der Klageerhebung nicht ausreichend
Leitsatz
1. Der in § 64 Abs. 1 S. 1 FGO für die die Klageerhebung vorgesehenen Schriftform ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück
von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig unterzeichnet ist. Der Schriftzug muss, auch wenn
er nur flüchtig geschrieben ist, erkennen lassen, dass er mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden
ist, einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennen lassen und überdies vom Umfang des Schriftbildes her über eine
bloße Abkürzung des Namens (sog. Paraphe) hinausgehen.
2. Zum Nachweis der Urheberschaft muss der Name zwar nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein, dafür aber so charakteristische
Merkmale aufweisen, dass er einmalig erscheint und von einem Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann.
3. Die fehlende Unterschrift kann nur dann durch der Klageschrift beigefügte Unterlagen oder andere innerhalb der Klagefrist
vorliegende Umstände, wie beispielsweise durch den Briefumschlag oder die Vollmachtsurkunde, ersetzt werden, wenn dadurch
Klarheit sowohl über den Willen des Verfassers, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, als auch über seine Urheberschaft
vermittelt wird; hierzu genügt die bloße Verwendung eines Briefkopfs einer Steuerberatungskanzlei nicht.
4. Eine Vollmachtsurkunde kann eine fehlende Unterschrift jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sie keinen Bezug zur Klageschrift
enthält und einen Tag vor der Fertigung der Klageschrift, zudem an einem anderen Ort, ausgestellt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 464 Nr. 6 QAAAE-52810
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