Vom FA trotz maschinellen Prüfhinweises unterlassene gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparabschreibung keine neue Tatsache
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
1. Eine Änderung des Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen,
wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht
nicht verborgen geblieben wäre.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die zwei Jahre zuvor gebildete
Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. infolge Nichtanschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Streitjahr samt Gewinnzuschlag
gewinnerhöhend auflösen hätte müssen, er tatsächlich aber nur die ein Jahr zuvor gebildete Ansparabschreibung teilweise gewinnerhöhend
aufgelöst hat und auch der der Sachbearbeiter des FA trotz eines die Ansparabschreibung betreffenden maschinellen Prüfhinweises
die zwei Jahre zuvor gebildete Ansparabschreibung bei Erlass des Steuerbescheids nicht gewinnerhöhend berücksichtigt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-52808
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