Zurechnung von Verlusten aus Kommanditanteil zum Nießbraucher?
Leitsatz
Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandvermögen) einer gewerblich geprägten
Kommanditgesellschaft gehören, sind grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein wirtschaftlicher Nutzen des Wirtschaftsgutes für die Gesellschaft nicht zu erkennen ist und
(kumulativ) das Wirtschaftsgut den Gesellschaftern unter Bedingungen zur Nutzung überlassen wird, die dem Fremdvergleich nicht
standhalten.
Die Einkünfte aus dem Kommanditanteil sind bei Bestehen eines Nießbrauchrechts den Nießbrauchern zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 35 DStRE 2014 S. 1345 Nr. 22 DStZ 2014 S. 99 Nr. 4 EFG 2014 S. 179 Nr. 3 EStB 2014 S. 179 Nr. 5 ErbStB 2014 S. 65 Nr. 3 StBW 2014 S. 205 Nr. 6 Ubg 2014 S. 804 Nr. 12 UAAAE-52797
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