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Niedersächsisches FG Urteil v. - 7 K 28/10, 7 K 29/10

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Leistungsgegenstand nach Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags

Leitsatz

  1. Zur Bemessungsgrundlage für die GrESt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

  2. Zum Begriff des sog. einheitlichen Leistungsgegenstands und zum objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag.

  3. Von einem sog. einheitlichen Leistungsgegenstands kann nicht gesprochen werden, wenn ein Bauherr aufgrund der Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des „Ob” und des „Wie” der Bebauung frei gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen hat.

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 64 Nr. 3
StBW 2014 S. 89 Nr. 3
JAAAE-52620

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