Zum Begriff des sog. einheitlichen Leistungsgegenstands und zum objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag.
Von einem sog. einheitlichen Leistungsgegenstands kann nicht gesprochen werden, wenn ein Bauherr aufgrund der Kündigung des
ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des „Ob” und des
„Wie” der Bebauung frei gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen hat.
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 64 Nr. 3 StBW 2014 S. 89 Nr. 3 JAAAE-52620
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