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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 8 SO 28/13 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Nach dem für einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend geltenden Grundsatz "ne ultra petita" ist der Antragsgegner nur zur vorläufigen Zahlung ausdrücklich beantragter Beträge zu verpflichten. Waren die Ermittlungen der Behörde durch das Verhalten des Antragstellers nicht erheblich erschwert, kann die beantragte Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I versagt werden.

Fundstelle(n):
DAAAE-52580

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