BGH Beschluss v. - NotZ(Brfg) 8/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

2 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht.

3 a) Die Regelung in § 48a BNotO steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131). Die durch § 48 a BNotO bewirkte ungleiche Behandlung wegen des Alters ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig, denn sie verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen (vgl. Odar, NJW 2013, 587 Rn. 47 zu dem weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom - NotZ(Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

4 b) Es bestehen auch nicht schon deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das erstinstanzliche Gericht es in rechtswidriger Weise versäumt hätte, aufgrund konkreter Ermittlungen zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Altersgrenze, soweit der Kläger betroffen ist, angemessen und erforderlich ist. Denn gemäß § 48a BNotO kommt es auf die individuellen Verhältnisse nicht an.

5 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. , [...] Rn. 7; 14 ZB 10.1569, [...] Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

6 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche wirft hier keine komplexen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren. Der zugrunde liegende Sachverhalt steht fest und wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. Der Senat hat in mehreren Beschlüssen (vgl. etwa Beschlüsse vom - NotZ 16/09, aaO und vom - NotZ(Brfg) 15/11, aaO) die aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet. Neue erhebliche Gesichtspunkte trägt der Kläger nicht vor. Dass die den Entscheidungen des Senats zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Umfang der Kritik ausgesetzt gewesen wäre, behauptet selbst der Kläger nicht. Im Übrigen ist eine vergleichbare Situation auch in anderen Berufen, für deren Ausübung eine Stelle zugewiesen werden muss, gegeben. Beispielsweise wird einem Hochschullehrer zugemutet, bei Erreichen der Altersgrenze mit 65 Jahren bei einer Verlängerungsmöglichkeit bis zum 68. Lebensjahr den Lehrstuhl für einen jüngeren Bewerber zur Verfügung zu stellen. Dass dies für die Anwaltschaft nicht gilt, ist darin begründet, dass ein Rechtsanwalt freiberuflich tätig ist und insoweit dem Konkurrenzdruck jüngerer neu zugelassener Anwälte in anderer Weise ausgesetzt ist als ein Notar. Mit der Einführung der Höchstaltersgrenze hat der Gesetzgeber nicht Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit von über 70 Jahre alten Notaren Rechnung getragen, sondern eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen wollen. Dieses Ziel wird auch in § 4 Satz 2 BNotO zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 11/8307 S. 17, 18; vgl. auch BVerfG, DNotZ 1993, 260 unter 2.; BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom - NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398 Rn. 13).

7 3. Wie bereits dargelegt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom - NotZ 16/09, aaO und den Nichtannahmebeschluss des , NJW 2011, 1131 hinreichend geklärt. Auf diese Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Erhebliche Gesichtspunkte, die geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind ersichtlich nicht gegeben. Mithin ist auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO gegeben. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

8 4. Auch die vom Kläger begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden. Die Zulassung der Berufung kommt danach wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

9 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Fundstelle(n):
LAAAE-52466