Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2013 I Seite 1809) [1]; Änderung der Randziffern 113 – 115 des (BStBl 2012 I S. 953)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl I S. 953) wie folgt geändert:
„d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)
Folgen einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner (Sachausschüttung und Abspaltung)
113 Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG.
114 Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft.
115 Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i. S. des § 123 Absatz 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG Anwendung. Die Rzn. 100 ff. gelten entsprechend. Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme ist bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.
Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.
Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des (BStBl I S. 1314) vor.
Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.
Es wird keine Quellensteuer einbehalten.
Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.
Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum (BStBl I S. 1076).
Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.
§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG findet insoweit keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden; vgl. § 20 Absatz 8 Satz 2 EStG.
115a Für die Klassifikation als Abspaltung gemäß § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG kommt es auf das Kriterium des Teilbetriebserfordernisses oder des Vorliegens einer Kapitalherabsetzung nicht an.“
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannten Änderungen im Steuerabzugsverfahren erst zum angewendet werden.
BMF v. - IV C 1 -
S 2252/09/10004
:005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 58
BB 2014 S. 86 Nr. 3
DStR 2014 S. 101 Nr. 3
DStR 2014 S. 8 Nr. 1
EStB 2014 S. 62 Nr. 2
StBW 2014 S. 130 Nr. 4
Ubg 2014 S. 115 Nr. 2
WPg 2014 S. 162 Nr. 3
VAAAE-52386
1BStBl 2013 I S. 802