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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1198/13 EFG 2014 S. 399 Nr. 5

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG § 2 Abs. 1UStG § 14 Abs. 1UStG § 14 Abs. 2UStG § 14 Abs. 3UStG § 14 Abs. 4UStG § 14 Abs. 5 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erwerb und geplanter, wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht realisierter Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes

Vorsteuerabzug aus gleistetem Vorschuss

Leitsatz

1. Schließt der Steuerpflichtige einen Kaufvertrag über ein noch zu lieferndes Blockheizkraftwerk ab, leistet er eine Anzahlung für das Blockheizkraftwerk und verpachtet er es bereits vor der Lieferung mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren an einen anderen Unternehmer, der als Anlagenbetreiber im Sinn des § 3 Nr. 2 EEG Lieferant der erzeugten Energie sein soll, so ist von einer nachhaltigen, die Unternehmereigenschaft begründenden wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Das gilt auch dann, wenn es wegen der späteren Insolvenz des Lieferanten nicht mehr zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommt.

2. Der Besteller ist hinsichtlich der Anzahlung für das Blockheizkraftwerk zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die Anzahlung tatsächlich geleistet hat und eine als Anzahlungsrechnung gekennzeichnete, im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG erfüllende Rechnung vorliegt; letzteres ist der Fall, wenn in der vorgelegten Vorschussrechnung der Aussteller und der Empfänger genannt sind, die Leistung in individueller (Seriennummer) und technischer Hinsicht genau beschrieben ist, die Vorsteuer gesondert ausgewiesen und der Leistungszeitpunkt (180 Tage nach Geldeingang) genannt ist und zudem eine Steuernummer, eine Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum angeführt sind.

3. Der Vorsteuerabzug scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass es sich aus Sicht der Vertragspartner möglicherweise um ein Scheingeschäft in Umsatzsteuerbetrugsabsicht gehandelt hat, wenn der Steuerpflichtige dies jedoch nicht wusste; eine Kenntnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der vereinbarte Pachtzins im Verhältnis zu den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks recht hoch war und die Pachtzahlungen bereits Monate vor der geplanten Inbetriebnahme beginnen sollten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 399 Nr. 5
MAAAE-52337

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