Frist für die Wahl des Buchwertansatzes der eingebrachten Anteile beim sog. qualifizierten Anteilstausch
uneinheitlicher Begriff der Schlussbilanz im UmwStG
Leitsatz
1. Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch, bei dem die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer
Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen
Gesellschaft hat, ist die Frist für die Wahl des Buchwertansatzes für die eingebrachten Anteile mit der Abgabe der Steuererklärung
der übernehmenden Gesellschaft nebst einer Bilanz und Übergangsrechnungen abgelaufen.
2. Aus § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ergibt sich nicht, dass das Wahlrecht in einer gesonderten Steuerbilanz ausgeübt werden muss.
3. Aus dem Umstand, dass das UmwStG an anderen Stellen eine gesonderte Schlussbilanz erfordert (vgl. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs.
1 UmwStG), ergibt sich nichts anderes. Die Situation der übernehmenden Gesellschaft, die fortbesteht, ist nicht mit der Situation
einer Körperschaft, die beendet wird und bei der eine Schlussbesteuerung erfolgen muss, vergleichbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2607 Nr. 43 DStR 2014 S. 8 Nr. 41 DStRE 2015 S. 35 Nr. 1 EFG 2014 S. 235 Nr. 3 Ubg 2015 S. 105 Nr. 2 SAAAE-52335
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