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BFH 26.9.2013 IV R 46/10, NWB 3/2014 S. 83

Einkommensteuer | Zur Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. (2) Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i. S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Anmerkung:

Die Revision der Klägerin hatte zwar Erfolg, in der Sache ist sie allerdings unterlegen, denn die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung erfolgten allein zur Feststellung ob und ggf. in welcher Höhe eine [i]Berechnungsprogramm zur Gewinnermittlung gem. § 5a EStG (Tonnage) vs. § 5 EStG NWB GAAAE-29640Gewerbesteuerrückstellung zu bilden war. Das Ergebnis des Urteils entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Danach war der Gewinn aus der Veräußerung des einzigen Wirtschaftsguts der Einschifffahrtsgesells...