Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen
Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei —trotz der dafür vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist— von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Entscheidung hält indes der rechtlichen Nachprüfung stand. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das finanzgerichtliche Urteil leidet auch nicht unter einem so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen wäre.
2 1. Die Kläger haben den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.
3 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. z.B. , BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).
4 b) Handelt es sich —wie im Streitfall— um eine Anfechtungsklage, ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht gleichzusetzen mit der bloßen Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und dem Begehren auf Aufhebung (Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 48). Nach dem Ziel der Regelung, nämlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.). Ermittlungen ins Blaue hinein muss es nicht anstellen.
5 c) Der Senat kann letztlich offenlassen, welche Anforderungen im Streitfall angesichts der Tatsache, dass gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren läuft, an die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens gestellt werden müssen und können. Die Angaben der Kläger in der Klageschrift reichen zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens jedenfalls nicht aus und in den weiteren Schriftsätzen haben sie sich hierzu trotz mehrfacher Aufforderung durch das FG nicht geäußert.
6 Die Klageschrift enthält lediglich die Anträge, die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die Gewerbesteuermessbescheide sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für die Streitjahre aufzuheben. Die Kläger haben lediglich behauptet, der Bericht über die durchgeführte Fahndungsprüfung spiegele ihre steuerlichen Verhältnisse nicht korrekt wider. Der Kläger habe weder sämtliche unterstellten Einnahmen gehabt, noch hätte er diese Einnahmen bei den unterstellten Ausgaben erwirtschaften können. Die Einnahme- und die Ausgabeseite hingen eng miteinander zusammen und beides müsse in einem bestimmten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis habe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht berücksichtigt.
7 Bei dieser Sachlage konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens selbst bei der gebotenen Auslegung der Klage anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 14; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 64) nicht hinreichend sicher bestimmen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass den Klägern eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung in der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre.
8 2. Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (greifbare Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen FG-Urteils) kommt nicht in Betracht, weil das FG die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 371 Nr. 3
WAAAE-52218