Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen
Leitsatz
1) Beim Hinzuerwerb eines weiteren Kommanditanteils kommt es auch für Zwecke des § 15a EStG zu einer Vereinigung mit dem bereits
zuvor gehaltenen Anteil, so dass der Mitunternehmer ab diesem Zeitpunkt nur noch über einen Anteil mit einem einheitlichen
Kapitalkonto und einem einheitlichen Gewinn- bzw. Verlustanteil verfügt. Eine getrennte Behandlung des ausgleichsfähigen Verlusts
i.S.v. § 15a EStG in Höhe des rechnerisch auf den neuen Anteil entfallenden Verlusts scheidet damit aus.
2) Einlagen i.S.v. § 15a Abs. 1 EStG sind nur solche, die das Kapitalkonto des Kommanditisten erhöhen. Dies gilt auch für
vorgezogene Einlagen. Zahlungen des Kommanditisten, die Gegenleistung für die Übertragung eines Anteils sind, werden nicht
in das Gesellschaftsvermögen erbracht und sind damit keine Einlagen im vorgenannten Sinne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 910 Nr. 11 StBW 2014 S. 47 Nr. 2 QAAAE-52178
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