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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 91/13

Gesetze: AO § 361 Abs. 1 Satz 1 , AO § 361 Abs. 1 Satz 4 , FGO § 69, StromStG § 4 Abs. 1 , StromStG § 4 Abs. 2, StromStG § 4 Abs. 4, StromStG § 9 Abs. 1

Stromsteuerrecht: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG; Widerruf einer Stromversorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung

Leitsatz

1. Auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt der Widerruf der Versorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar.

2. Elektrischer Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAE-52177

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