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Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig
Ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG möglich
Der BFH hat entschieden, dass Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem (Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes) zugeflossen sind. Die Kapitalleistungen können jedoch gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, wenn sie als Einmalzahlungen eine Tätigkeit für mehrere Jahre abgelten.
Kapitalabfindung als „andere Bezüge“
Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes dürfen berufsständische Versorgungswerke Kapitalabfindungen nur noch gewähren, soweit diese auf Beiträgen beruhen, die vor dem Jahr 2005 geleistet worden sind. Streitig war, ob eine solche Zahlung der Besteuerung unterliegt und ob ggf. die Fünftelungsregelung zur Anwendung kommt (§ 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung in Höhe von 350.642,34 € aus dem Versorgungswerk der Apotheker erhalten. Das Finanzamt besteuerte die gesamte Kapitalabfindung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58 %. Der BFH folgte dieser Ansicht. Kapitalleistungen einschließlich Einmalzahlungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Inkrafttreten...