Bürgschaftszahlungen eines Geschäftsführers für insolvente GmbH als Werbungskosten
Leitsatz
Bürgschaftszahlungen eines GmbH-Geschäftsführers für eine insolvente GmbH sind als Werbungskosten abziehbar, sofern ein Zusammenhang
mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn erhebliche Gehalts- und Tantiemezahlungen von
der Bürgschaftshingabe abhängig sind. Ein Verlust aus wesentlicher Beteiligung entsteht nur dann, wenn der Geschäftsführer
nicht nur mittelbar an der insolventen Gesellschaft beteiligt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 96 Nr. 4 EFG 2014 S. 256 Nr. 4 EStB 2014 S. 180 Nr. 5 StBW 2014 S. 46 Nr. 2 SAAAE-51940
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