Erbschaftsteuer;
Erwerb einer
Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung
und freigebiger Zuwendung;
Anwendung des
Mit hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).
Das ist bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Dieser Erlass ist als gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl 2013 I S. 1465 veröffentlicht.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg v. - 3 - S
3806/88
Fundstelle(n):
UAAAE-51922