Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntgabe des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2014
Bezug: (BStBl 2004 I S. 638)
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen im Kalenderjahr 2014 gilt Folgendes:
Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) wurde durch Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz; BGBl 2013 I S. 1809) an die Vorgaben in Artikel 103 Absatz 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Die Änderungen treten am in Kraft. Sie haben zur Folge, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken Anwendung findet. Die Vereinfachungsregelung für Gold- und Silbermünzen in Rz. 174 des o. g. ist somit ausschließlich in Einfuhrfällen weiterhin anwendbar.
Nach dem im Inland ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen sowie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, ohne dass es auf den Edelmetallwert der Münze ankommt.
1. Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermittelt werden. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der letzte im Monat November festgestellte Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 29.653 € je Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 € je Kilogramm vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2014. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.
BMF v. - IV D 2 -
S
7229/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 2765 Nr. 51
StB 2014 S. 18 Nr. 1
StBW 2014 S. 131 Nr. 4
UR 2014 S. 75 Nr. 2
UStB 2014 S. 49 Nr. 2
PAAAE-51915