Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit der Richtlinie auf den Beitrittsstaat Kroatien
Die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom (ABI EU Nr. L 141 S. 30) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom (ABI EU Nr. L 345 S. 8) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf den Beitrittsstaat Kroatien ab dem für die im Anhang zur Richtlinie 2013/13/EU (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.
Gestützt auf die Richtlinie 2013/13/EU bitte ich, § 43b EStG und Anlage 2 (zu § 43b) auf Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in Kroatien oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft des Staates Kroatien, die nach dem erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Steuern und die neu gefasste Liste der unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU fallenden Gesellschaften zu berücksichtigen.
Dieses Schreiben ist bis zum Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU durch entsprechende Änderung des § 43b EStG und der dazugehörigen Anlage 2, die unverzüglich erfolgen soll, anzuwenden.
Anlage
Auszug aus dem
Anhang der
Richtlinie 2013/13/EU
(ABI
EU Nr. L 141 S. 30)
„5. Anhang I der Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt geändert:
a) in Teil A wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ka) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ’dioničko društvo’ oder ’društvo s ograničenom odgovornošću’ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen,“.
b) In Teil B wird nach
dem Eintrag für Frankreich Folgendes
eingefügt:
„– porez na dobit in
Kroatien,“.“
BMF v. - IV B 3 -
S 1316/07/10024
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1613
BB 2014 S. 152 Nr. 4
DStR 2013 S. 2762 Nr. 51
IStR 2014 S. 496 Nr. 13
StB 2014 S. 11 Nr. 1
StBW 2014 S. 130 Nr. 4
Ubg 2014 S. 60 Nr. 1
LAAAE-51912