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BBK Nr. 1 vom

Vereinfachungen beim Belegnachweis durch Gelangensbestätigung

Alexander Krüger

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Gelangensbestätigung ab 2012Das BMF hatte die Nachweisvorschriften der §§ 17a ff. UStDV ursprünglich mit Wirkung zum verschärft. Danach sollte beispielsweise als Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in einen anderen EU-Mitgliedsstaat nur noch die sog. Gelangensbestätigung zulässig sein. Die deutsche Wirtschaft sah darin einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, da es im EU-Ausland keine vergleichbar strengen Nachweispflichten gibt. Auf den Druck der Wirtschaft setzte das BMF die Änderungen der UStDV rückwirkend außer Kraft und entschärfte die Neuregelung.

Hinweis:

[i]Neufassung gilt zwingend ab 2014Diese abgemilderte Neufassung der UStDV ist seit dem in Kraft. Da das erläuternde BMF-Schreiben hierzu erst am erschienen ist, hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung zugelassen, die Nachweise für alle bis zum ausgeführten Lieferungen nach der Alt-Regelung, d. h. der bis zum geltenden Fassung, zu erbringen.

[i]Erleichterungen und AlternativnachweiseSpätestens ab dem ist der Belegnachweis dementsprechend nach den neuen Nachweispflichten zu erbringen. Nach wie vor muss der leistende Unternehmer durch Belege nachweisen, dass der Liefergegenstand in einen ande...