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Lohn und Gehalt | Regelmäßige Arbeitsstätte bei Versetzung
In zwei Urteilen hat sich der BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte in Fällen der Versetzung des Arbeitnehmers geäußert. Danach gelten folgende Grundsätze:
Bei einer nur befristeten Versetzung wird keine neue regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers begründet. Der Arbeitnehmer bleibt also seiner bisherigen Arbeitsstätte dauerhaft zugeordnet. Folge: Der Arbeitnehmer kann für die Fahrten zwischen der Wohnung [i]Bei befristeter Versetzung keine regelmäßige Arbeitsstätte und der neuen Arbeitsstätte, an die er befristet versetzt worden ist, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen (vereinfacht: 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt). Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. [i]BFH-Urteil VI R 72/12
Bei einer unbefristeten Versetzung wird die neue Arbeitsstätte zur rege...