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BFH 8.8.2013 V R 18/13, BBK 1/2014 S. 11

Umsatzsteuer | Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet bereits dann, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und anordnet, dass Verfügungen der Organgesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam [i]Folgen der Beendigung der Organschaftsind (sog. Zustimmungsvorbehalt ). Nach dem BFH fällt damit die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft weg. Denn der Organträger kann nun seinen Willen in der Organgesellschaft [i]Organträger kann Willen nicht durchsetzennicht mehr durchsetzen, weil er die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt – insbesondere für Zahlungen. Die Folgen der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft sind:

  • Ab Beendigung der Organschaft braucht der Organträger nicht mehr die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern.

  • De...