BGH Beschluss v. - 2 StR 164/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2 Der Nebenkläger beanstandet mit seiner Revision nicht den Schuldspruch; das Rechtsmittel ist vielmehr ausdrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht - wie auch in den Urteilsgründen ausgeführt - "versehentlich" (UA S. 26) nicht über den von ihm gestellten Adhäsionsantrag entschieden hat.

3 Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom im Einzelnen unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm, den systematischen Zusammenhang und den Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt hat, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel im Hinblick auf die unterbliebene Entscheidung des Tatgerichts über seinen Adhäsionsantrag nicht zu (vgl. auch , StraFo 2008, 164); dies gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidung über den gestellten Adhäsionsantrag hier lediglich "versehentlich" unterblieben ist.

4 Der zivilrechtliche Anspruch des Nebenklägers wird durch den Ausschluss des Rechtsmittels nicht berührt.

Fundstelle(n):
UAAAE-51760