Eingruppierung einer Sozialversicherungsfachangestellten nach BAT/AOK-Neu
Gesetze: § 1 TVG, § 20 Anl 1a VergGr 9 BAT/OKK-O, § 20 Anl 1a VergGr 10 BAT/OKK-O, § 20 Anl 1a VergGr 8 BAT/OKK-O, § 20 Abs 2 UAbs 1 BAT/OKK-O
Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 1 Ca 3648/09 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 3 Sa 525/10 Urteil
Tatbestand
1Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-Betriebswirtin (VWA). Sie war seit dem bei der AOK Sachsen beschäftigt und wurde dort zuletzt nach der VergGr. 8 der Anlage 1a zu § 20 des „Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu)“ vom idF des 3. Änderungstarifvertrags vom (im Folgenden: VergGr. 8 BAT/AOK-Neu) vergütet. Mit Wirkung zum fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüringen zur Beklagten. Die Klägerin ist seither als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle“ im Team „Thüringen/Leipzig“ im Referat „Widerspruchsstelle“ des Stabsbereichs Recht beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren einschließlich deren Vertretung vor dem Sozialgericht. Ihre vorgesetzte Teamleiterin ist in E tätig. In ihrer Stellenbeschreibung von April 2008 heißt es ua.:
3Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich gegen ablehnende Entscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. Erachtet die Klägerin einen Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilfeempfehlung, der regelmäßig gefolgt wird, an den jeweiligen Fachbereich zurück. Andernfalls erstellt sie einen Widerspruchsbescheid, der dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entwürfe werden von ihrer Teamleiterin stichprobenartig auf Plausibilität und rechtliche Vertretbarkeit geprüft. An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt sowohl eine(r) der Teamleiter/innen sowie ein(e) Mitarbeiter/in der Widerspruchsstelle teil. Die Klägerin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr erstellte Widerspruchsbescheide. Im Rahmen der erstinstanzlichen Terminsvertretung, die nicht nur die von ihr bearbeiteten Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst, ist sie grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben.
4Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu, hilfsweise nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu begehrt. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. 9 sowie das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu und gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren. Die übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten. Nach ihren Aufzeichnungen beanspruche die Bearbeitung der Widersprüche einen Anteil von 36,71 vH und die der Klageverfahren von 63,29 vH ihrer gesamten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von Entscheidungen, die von ausgebildeten, qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbereichen spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil es sich um Konfliktfälle handele. Sowohl den Widerspruchsbescheiden als auch den sozialgerichtlichen Entscheidungen komme für die sachbearbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzentscheidungen zu. Die Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der Widerspruchsausschuss entscheide.
5Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt
6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge. Die Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der VergGr. 8 (Nr. 3) BAT/AOK-Neu. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige Fachbereich, für die Widerspruchsbescheide der Widerspruchsausschuss und für die erstinstanzlichen Entscheidungen das Sozialgericht.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Gründe
8Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
9I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Anträgen ist auch der gestellte Hilfsantrag beachtlich. Dieser ist nicht als „Minus“ bereits im Hauptantrag vollständig enthalten.
101. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:
112. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls bezogen auf das Tätigkeitsbeispiel nach der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu - als eigenständiger Antrag anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Feststellung ist nicht als ein „Weniger“ im gestellten Hauptantrag vollständig enthalten (ausf. - Rn. 16 f.). Zwar handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr Klagebegehren angeführte Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu zu. Insoweit begründet das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu kein Verhältnis im Sinne einer Aufbaufallgruppe.
12II. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
131. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die VergGr. 10 oder (hilfsweise) in die VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu). Weiterhin sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 114, 22).
142. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die der VergGr. 8, 9 und 10 BAT/AOK-Neu aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (st. Rspr., etwa - Rn. 18; - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; jew. mwN). Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch genommene Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Dessen Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ bezieht sich auf das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu (dazu - Rn. 24 mwN).
153. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der sozialgerichtlichen Verfahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehme, habe die Klägerin bereits die Voraussetzungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht dargetan. Eine Heraushebung durch das „Maß der Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu liege nur vor, „wenn der Angestellte für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen hat, die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben“. Die auszuübende Tätigkeit erfülle nicht das Merkmal der „Bedeutung“. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht gegeben und scheide eine Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu aus.
164. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.
17a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon ist das Landesarbeitsgericht allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen.
18aa) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die in der Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 5 vH angegebenen „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ Arbeitsvorgänge im Tarifsinne (zum Begriff - Rn. 14; - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, BAGE 129, 208) oder lediglich Zusammenhangstätigkeiten sind. Jedenfalls bilden die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen (vgl. - Rn. 19 mwN). Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den Widerspruchsausschuss das Arbeitsergebnis. Die „Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten“ sowie die Terminsvertretung sind auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit (vgl. - Rn. 19 mwN). Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung benannten „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ mit einem Anteil von je 5 vH an der gesamten Arbeitszeit Zusammenhangstätigkeiten zu einem der beiden anderen Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich.
19bb) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbeispiels ( - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu sei erfüllt.
20cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu heraus. Die hinsichtlich der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts ( - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum Maßstab - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
21(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Prüfung des Heraushebungsmerkmals ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa -), die der Senat seit längerem aufgegeben hat (ausf. - BAGE 51, 59). Die an dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte Auslegung wird den von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffen der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf. - BAGE 51, 356; - 4 AZR 780/95 - zu II 5.3 der Gründe).
22(2) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu ausmachenden - Arbeitsvorgang „Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren“ den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu und derjenigen mit dem heraushebenden Merkmal der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erlauben.
23(a) Nach dem Tarifvertrag müssen sich die „besonderen Aufgaben“ der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu durch das „Maß der Verantwortung“ (dazu - zu 4 b cc aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu herausheben. Diese Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem Tätigkeitsbeispiel gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil andernfalls das Tätigkeitsbeispiel für den durch VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße enthielte. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu geforderten Verantwortung voraus (vgl. - zu I 5 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 22; weiterhin - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe mwN).
24(b) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwiderungen sowie Stellungnahmen zu Schriftsätzen von klagenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet, den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Rechtsstreiten herbeizuführen, Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten abzuhalten sowie die Gerichtstermine wahrzunehmen. Dabei könne sie Anerkenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen. Auch treffe sie Vorentscheidungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage sie für zahlreiche Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die Versichertengemeinschaft eine hohe Verantwortung.
25(c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt.
26(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK ( - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22, für die bis zum geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) müssen die darin genannten „besonderen Aufgaben“ Kenntnisse verlangen, „die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.“ Deshalb lässt sich auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welchen Gründen sich ein gesteigertes Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Verhältnis zu VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ergeben soll, bleibt offen.
27(bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwortung im Tarifsinne. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche Verantwortung erfasst.
28Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst angeführten Broschüre der tarifschließenden Gewerkschaft. Danach erfasst das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu im Allgemeinen Angestellte, denen „besonders schwierige Aufgaben“ übertragen worden sind, „etwa die Bearbeitung von Zweifelsfällen und Beschwerden, die Stellungnahmen zu Widersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und ähnliche Tätigkeiten“. Gleiches lässt sich den vom AOK Bundesverband veröffentlichten „Hilfen zur Umsetzung der zum in Kraft getretenen neuen Tarifregelungen für Mitarbeiter der AOKs und ihrer Verbände“ entnehmen. Darin wird die Tätigkeit „Termine bei Gericht wahrnehmen“ als eine „besondere Aufgabe” iSd. VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK beschrieben.
29(cc) Die Heraushebung der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der anderer Angestellter in der Sachbearbeitung, weil sie „ohne echte fachliche Kontrolle“ arbeite. Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu seien nur mit einer „echten“ fachlichen Kontrolle tätig. Gleiches gilt auch für ihren weiteren Hinweis, sie müsse jeden Fall „gewissenhaft“ bearbeiten. Eine gewissenhafte Fallbearbeitung ist auch nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erforderlich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als Heraushebungsmerkmal zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung - darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte Heraushebung aus den „besonderen Aufgaben“ nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder rechtliche Umstände anzupassen.
30Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren noch für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern Rücksprache mit der Teamleiterin und dem Referenten „Widersprüche“ nehmen muss.
31dd) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 473/96 -). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, es könne im Einzelfall eine bestehende Mitverantwortung ausreichen, um das Heraushebungsmerkmal zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines Tatsachenvortrags, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.
32ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tariflichen Anforderungen für das Tätigkeitsmerkmal der „Kundenberater“ nach der VergGr. 7 Nr. 1, VergGr. 8 Nr. 1 BAT/AOK-Neu stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung maßgebende Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu beziehen. Ebenso wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu und die der Fachberater, die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen, nach der VergGr. 9 oder der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu vergütet werden, Rückschlüsse im Hinblick auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal gezogen werden.
33b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. 9 BAT/AOK-Neu, weil das Merkmal der „Bedeutung“ weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals ausmacht, noch für die in den sozialgerichtlichen Verfahren gegeben sei.
34Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu unter zutreffender Einbeziehung der Senatsrechtsprechung zum unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedeutung“ (zur Auslegung - zu 4 c aa der Gründe, BAGE 91, 185; - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd (1) der Gründe; - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282), die nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen (st. Rspr., etwa -; - 4 AZR 398/74 -), lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
35aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats ausgelegten Tarifbegriff der „Bedeutung“ ausgegangen und hat ihn auch nicht bei der Subsumtion verlassen.
36Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbereiche zutreffend festgestellt, die Klägerin entscheide sowohl bei der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie Anerkenntnisse abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über eine Leistungserbringung im Einzelfall (ebenso - zu II 5 b der Gründe; s. auch - 4 AZR 324/95 - zu II 4 c bb der Gründe). Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung, hat es weiterhin zu Recht angenommen, dieser Aspekt betreffe die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf. die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit -, nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategischen, fallübergreifenden Entscheidungen trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären; Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rücksprache mit den Teamleitern und den Referenten „Widersprüche“ nehmen müsse (zur Bearbeitung von Einzelfällen und „richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen“ - zu II 5.4 der Gründe).
37bb) Einen revisiblen Rechtsfehler hat die Klägerin demgegenüber nicht aufgezeigt.
38(1) Ihre Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Größe ihres Aufgabenkreises unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - „komplettes Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse, nicht aber für die Größe des Aufgabengebiets ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der Beobachtung des medizinischen Fortschritts, der „neue Überlegungen und Abwägungen“ verlangt.
39(2) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich der Beklagten hat, dies jedoch nicht zur Erfüllung des Rechtsbegriffs der „Bedeutung“ im Tarifsinne führt. Dabei hat es für seine Beurteilung zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht durch das jeweilige Verfahrensstadium ändert. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht alleinverantwortlich mit Musterverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung gegenüber der stattgebenden eines Sachbearbeiters hat, wie es das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat (so auch für einen Amtspfleger - zu II 3 c bb der Gründe). In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die besondere Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich ergebe sich nicht aus der „Größe des Aufgabengebietes“. Die Klägerin ist unstreitig nicht für die gesamte Widerspruchsbearbeitung oder Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren bei der Beklagten zuständig, sondern zusammen mit anderen ca. weiteren zwanzig Beschäftigten im Team „Thüringen/Leipzig“ lediglich für ein bestimmtes Postleitzahlengebiet.
40(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigkeiten (oben II 4 a ee).
415. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu beanspruchen.
42III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO.
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AAAAE-51745