Oberste Finanzbehörde der Länder BStBl 2013 I S. 1465

Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebiger Zuwendung; Anwendung des  (BStBl 2013 II S. 930)

Mit (BStBl II S. 930) hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).

Das ist bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 380.6/88
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 - S 3806 - 076 - 41 723/13
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3806 - 1/2013
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3806 - 2013#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3806 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 53 - S 3806 - 007/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3806 A - 040 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3806 - 00000 - 2013/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3806 - 82 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3806 - 16 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3806 A - 13 - 059 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3806 - 2#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3806/2/106 - 2013/209371
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 46 - S 3806 - 78
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3806 - 069
Thüringer Finanzministerium - S 3806 A - 01/2013

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1465
CAAAE-51740