Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebiger Zuwendung; Anwendung des (BStBl 2013 II S. 930)
Mit (BStBl II S. 930) hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).
Das ist bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 - S
380.6/88
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 34 - S 3806 - 076 -
41 723/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3806 - 1/2013
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 - S 3806 -
2013#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 3806 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 53 - S 3806 -
007/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3806 A - 040 - II 6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3806 - 00000 - 2013/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3806 - 82 - 351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3806 -
16 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 3806 A -
13 - 059 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3806 -
2#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3806/2/106 -
2013/209371
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 46 - S 3806 -
78
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3806 - 069
Thüringer Finanzministerium - S 3806 A - 01/2013
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1465
CAAAE-51740