Ein Umstand, der auf die Beibehaltung/Benutzung einer Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer.
Bei von vornherein auf mehr als 1 Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige
Aufenthalte zur Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht
für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten.
Halten sich Kinder mit ihren Eltern längerfristig im außereuropäischen Ausland auf und finden Aufenthalte in Deutschland
nur in den Schulferien statt, so haben diese Aufenthalte nur Besuchscharakter. Auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann
dann nicht ausgegangen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAE-51730
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