Für eine gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändernde Zinsberechnung ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde ursprünglich festgesetzte
Nachzahlungszinsen erlassen oder aus Billigkeitsgründen abweichend mit 0 Euro festgesetzt hat.
Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft
werden können.
Die Erhebung einer Steuer kann nur unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben des Gesetzes entspricht,
jedoch im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar ist.
Fundstelle(n): CAAAE-51727
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