Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Aufwendungen für Golfturniere
Leitsatz
Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen insb. Aufwendungen
für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Präsentation.
Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterstellt die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung.
Deshalb kann von ihrer Höhe nicht auf die Abziehbarkeit bzw. der Nichtabziehbarkeit geschlossen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 9 DStRE 2015 S. 643 Nr. 11 DStZ 2014 S. 53 Nr. 3 EFG 2014 S. 122 Nr. 2 EStB 2014 S. 141 Nr. 4 StBW 2014 S. 45 Nr. 2 Ubg 2015 S. 430 Nr. 7 SAAAE-51726
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