Derjenige, der mit einer Rechnung das USt-Aufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Auf ein vorwerfbares
Verhalten kommt es nicht an.
Die in einer Rechnung als Aussteller bezeichnete Person kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise
an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist.
Wird USt gesondert ausgewiesen wird, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen
unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 3094 Nr. 51 DStR 2014 S. 10 Nr. 38 DStRE 2014 S. 1328 Nr. 21 DStZ 2014 S. 4 Nr. 1 EFG 2014 S. 162 Nr. 2 Ubg 2014 S. 731 Nr. 11 EAAAE-51722
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