Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung
nach § 34 Abs. 3 EStG – Möglichkeit der Änderung des
Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids
Leitsatz
Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des
Steuerbescheids zurückgenommen werden.
Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört nicht zu den nach Maßgabe
des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zurücknahme des Antrags auch
im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 37 DStRE 2014 S. 1368 Nr. 22 DStZ 2014 S. 55 Nr. 3 EFG 2014 S. 201 Nr. 3 EStB 2014 S. 179 Nr. 5 Ubg 2014 S. 804 Nr. 12 LAAAE-51695
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