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BFH  - VI R 63/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 129, EStG § 35a

Rechtsfrage

Kommt § 129 AO nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, oder muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut positiv festgestellt werden, dass es sich um einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder einer vergleichbare offenbare Unrichtigkeit handelt, und welche Bedeutung kommt dabei der Nichtbeachtung einer in Zusammenhang mit dem unterlaufenen Fehler automatisch ergehenden EDV-Hinweismitteilung durch den Sachbearbeiter zu?

Änderungsbefugnis; Hinweismitteilung; Offenbare Unrichtigkeit; Schreibfehler

Fundstelle(n):
OAAAE-51668

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