BMF - — IV A 4 - S 1547/13/10001-01 — BStBl 2013 I S. 1608

Pauschbeträge für Sachentnahme (Eigenverbrauch) 2014

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.176
397
1.573
Fleischerei
912
820
1.732
Gaststätten aller Art
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.150
965
2.115
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.586
1.731
3.317
Getränkeeinzelhandel
93
291
384
Café und Konditorei
1.137
635
1.772
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
635
67
702
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.295
740
2.035
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
291
212
503

BMF v. - — IV A 4 - S 1547/13/10001-01


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1608
DB 2014 S. 89 Nr. 3
DStR 2013 S. 2763 Nr. 51
StBW 2014 S. 92 Nr. 3
UR 2014 S. 167 Nr. 4
VAAAE-51618