Nach § 230 HGB leistet der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Die stille Gesellschaft tritt i. d. R. nicht nach außen in Erscheinung und wird meist zeitlich befristet abgeschlossen. Ein typischer stiller Gesellschafter nimmt nur am Gewinn und Verlust der Firma teil, nicht aber am Vermögen und der Liquidation. Die Einnahmen des stillen Gesellschafters stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar und unterliegen der Kapitalertragsteuer mit 25 % (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. mit § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer angewendet und hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
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