Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG); Organisatorische Eingliederung; Verlängerung der Übergangsregelung des
Bezug: BStBl I S. 333
Mit dem Bezugsschreiben wurden die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Abschnitt 2.8 UStAE neu gefasst. Die Umsetzung dieser Regelungen macht auch im außersteuerlichen Bereich Anpassungen notwendig, die in vielen Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Bedarf in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens bis zum verlängert und wie folgt gefasst:
„Mit Wirkung vom wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen.“
BMF v. - IV D 2 -
S 7105/11/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1625
BB 2014 S. 1239 Nr. 21
DStR 2013 S. 2764 Nr. 51
GStB 2014 S. 8 Nr. 2
GmbHR 2014 S. 111 Nr. 2
StB 2014 S. 13 Nr. 1
StBW 2014 S. 130 Nr. 4
UR 2014 S. 74 Nr. 2
UStB 2014 S. 49 Nr. 2
Ubg 2014 S. 64 Nr. 1
WPg 2014 S. 106 Nr. 2
WAAAE-51246