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Lexikon vom 15.02.2017

Aktientausch

Roland Ronig

Bei diesem Anteilstauschvorgang bietet auf Grundlage einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Maßnahme eine AG den Aktionären einer anderen Gesellschaft die Übernahme eigener Aktien als Zahlungsmittel an (z.B. freiwilliges Übernahmeangebot). Dieser Tausch ergibt im Privatvermögen zunächst keine Kapitaleinnahmen, kann sich aber nachfolgend auf die Höhe eines steuerpflichtigen Gewinns oder Verlustes auswirken, wenn die getauschten Aktien veräußert werden.