Keine Abzweigung des trotz eines schriftlichen Abzweigungsantrags des Kindes weiter an den Elternteil ausgezahlten Kindergelds
Leitsatz
Im Prozesskostenhilfeverfahren: Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum
Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Daher kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt
worden ist, nicht mehr an das Kind abgezweigt werden. Das gilt auch dann, wenn nach dem Eingang eines schriftlichen Abzweigungsantrags
des Kindes bei der Familienkasse das Kindergeld für den folgenden Monat entgegen der behördeninternen Weisungslage weiter
an die kindergeldberechtigte Mutter ausgezahlt worden sein sollte, denn der Abzweigungsberechtigte kann nur durch Inanspruchnahme
vorläufigen Rechtsschutzes der Gefahr begegnen, dass die Familienkasse gleichwohl durch Auszahlung an den Kindergeldberechtigten
vollendete Tatsachen schafft.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAE-50994
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