1. Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i. d. F. des JStG 2010, wonach zu den Erträgen aus Kapitalforderungen auch
Erstattungszinsen nach § 233a AO gehören, in allen offenen Fällen (vorliegend im Streitjahr 1999) verstößt weder gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
2. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung hindern das FG nicht daran, Fehler, die dem FA zugunsten des Gesamtschuldners,
der sich auf die Festsetzungsverjährung berufen kann, unterlaufen sind, durch Saldierung zu Lasten des anderen Gesamtschuldners
zu korrigieren, wenn diesem gegenüber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Nach § 20a Abs. 3 AO in Verbindung mit der sog. Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom (BGBl I 2001,
2276) ist für die Einkommensteuer eines Arbeitnehmers, der bei einem Unternehmen i. S. v. § 20a Abs. 1, 2 AO beschäftigt ist
und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat
genannte FA zuständig. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland.
4. Bezogen auf in Deutschland ansässige Arbeitnehmer liegt das Grenzgebiet auf beiden Seiten der deutsch-französischen Grenze
in allen französischen und deutschen politischen Gemeinden, deren Territorium mindestens teilweise in einem 20-Kilometer-Streifen
entlang der Grenze liegt. Nicht erforderlich ist, dass der Grenzgänger selbst in dem Grenzstreifen von 20 km Breite wohnt
bzw. dass die Arbeitsstätte selbst innerhalb des 20 km-Streifens liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-50979
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