Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils
– Ermittlung des Buchwerts bei Weiterveräußerung
Leitsatz
Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzu erworbene Anteil
grundsätzlich nicht seine rechtliche Selbständigkeit ().
Bei der Weiterveräußerung dieses hinzuerworbenen unselbständigen Teils des Mitunternehmeranteils ist dessen Wert mit dem
entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung, , BStBl II 1997, 535 unter 1.).
Die Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils wird nicht dadurch berührt, dass der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des
Hinzuerwerbs die Absicht der zeitnahen Weiterveräußerung des hinzuerworbenen Anteils hatte.
Die hinzuerworbene Mitunternehmeranteil ist auch in diesem Fall nicht als Umlaufvermögen behandeln.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 3120 Nr. 51 EFG 2014 S. 132 Nr. 2 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 8 KÖSDI 2014 S. 18758 Nr. 3 EAAAE-50977
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