Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2252 - 1045 - St 222

Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle; Anwendung bei Einkünften aus Kapitalvermögen bis zum Jahr 2008

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom (Az. wie oben).

Nach § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG ist § 15b EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG). Zu Anwendungsfragen nehme ich aufgrund der Abstimmungsergebnisse der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:

1. Kreditfinanzierte Wertpapiererwerbe

Auf Anfrage der kreditwirtschaftlichen Verbände hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass § 20 Abs. 2b Satz 2 i. V. m.§ 15b EStG nicht anwendbar ist, wenn der Erwerb festverzinslicher Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen vor dem erfolgt und die positiven Erträge erst nach dem fällig werden. Danach führen die gezahlten Stückzinsen im Erwerbsjahr zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Steuerbelastung unterliegen. Die Zinseinnahmen des Jahres 2009 unterliegen der 25%-igen Abgeltungsteuer. Entsprechendes gilt beim Erwerb von Investmentanteilen unter Zahlung von Zwischengewinnen. Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die Frage gestellt worden, ob § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auch im Falle eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o.g. Aussage nicht anwendbar sei. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: Das Verlustverrechnungsverbot des § 15b Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2b EStG ist anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG). Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen im Falle einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden.

2. Hoher Ausweis von Zwischengewinnen bei Erwerb

Es ist gefragt worden, ob gezahlte Zwischengewinne beim Erwerb von Investmentanteilen auch dann zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wenn diese im Verhältnis zum Erwerbspreis unüblich hoch sind, d.h. das übliche Zinsniveau deutlich übersteigen. Teilweise wurden Zwischengewinne in Höhe von bis zu 50% des Kaufpreises ausgewiesen und als negative Kapitaleinnahmen erklärt. Nach den bisherigen Erfahrungen treten diese Fälle vornehmlich in den Jahren 2007 und 2008 auf. In diesen Jahren wurden Investmentvermögen gegründet, die kurz nach ihrer Gründung Zwischengewinne von weit über 10% des Ausgabepreises ausweisen. Bei Erwerb solcher Anteile, wurden die Zwischengewinne in den Steuerbescheinigungen als negative Einnahmen ausgewiesen.

Hierzu bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

2.1 Investmentvermögen, die keinen Ertragsausgleich durchführen

Es sind keine negativen Einnahmen anzunehmen, wenn das Investmentvermögen keinen Ertragsausgleich (vgl. § 9 InvStG) durchführt. Denn in diesem Falle leistet der Anleger keine „Vorauszahlung“ auf die ihm zuzurechnenden späteren Erträge ( BStBl 2009 I S. 931, Rz. 21a). Ob das Investmentvermögen zum Erwerbszeitpunkt einen Ertragsausgleich vorgenommen hat, kann regelmäßig über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft bzw. das depotführende Kreditinstitut in Erfahrung gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Investmentvermögen einen Ertragsausgleich durchführen.

2.2 Investmentvermögen, die einen Ertragsausgleich durchführen

Rechnet das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich, führen die gezahlten Zwischengewinne grds. zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese können bis 2008 mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, sofern dieser Ausgleich nicht durch ein besonderes Verlustverrechnungsverbot versagt wird. Werden die Investmentanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben, ergäbe sich durch die gezahlten Zwischengewinne eine Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften, wobei die positiven Erträge erst nach dem unter Anwendung der Abgeltungsteuerregelungen anfallen sollen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG vor. Sofern die gezahlten Zwischengewinne 10% des Kaufpreises übersteigen (§ 15b Abs. 3 EStG), findet die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG Anwendung. Insoweit unterstellt der Gesetzgeber das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts. Die unter 1. zitierte Aussage des BMF, wonach § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG auf gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne keine Anwendung finden soll, gilt nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht für die unter Tz. 2 beschriebenen Investmentvermögen.

Darüber hinaus könnte § 15b EStG auch auf Grundlage des § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG anzuwenden sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Für die Modellhaftigkeit spricht das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ermöglichen soll. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z. B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet ( BStBl 2007 I S. 542, Rz. 10). Ob ein solches Konzept vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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Fundstelle(n):
EStG-Kartei NW EStG § 20 Fach 3 Karte Nr. 806
LAAAE-50940