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Einkommensteuer | Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem Finanzamt einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt. (2) Das Finanzamt erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines ...