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LSG Thüringen Urteil v. - L 4 AS 925/10

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsentscheidung. Die erwerbsfähige Klägerin lebte (zumindest) im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in einer E. Wohnung. Auf entsprechende Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheiden vom 8. Dezember 2004, 14. Juni 2005 (hierzu auch Änderungsbescheid vom 20. September 2005) und 31. Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits bei der Erstantragstellung im September 2004 gab die Klägerin an, dass für ihren Ehemann eine Erwerbsunfähigenrente beantragt worden wäre. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 bat die Beklagte um Mitteilung bzw. Übersendung von Unterlagen hinsichtlich eines Einkommensbezugs aufgrund Rentenzahlung. Unter dem 1. Februar 2006 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass er noch keine Rente beziehen würde, sondern insoweit ein offenes Widerspruchsverfahren liefe. Tatsächlich bezog der Ehemann der Klägerin seit Juni 2004 rückwirkend zum Juli 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Juni 2004). Nachdem der Beklagte durch eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenbezug Kenntnis erlangte, holte er beim Rentenversicherungsträger Auskunft zum monatlichen Zahlbetrag ein. Hiernach betrug die Rentenzahlung für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 294,02 Euro und ab dem 1. Juli 2005 monatlich 293,05 Euro. Mit Schreiben vom 22. März 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass man davon ausginge, dass in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von (i.H.v.) 4.373,31 Euro zu Unrecht bewilligt worden sei, da das Einkommen des Ehemannes aus Rente nicht berücksichtigt worden sei. Vor einer abschließenden Entscheidung auch über die Erstattung bestünde jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2006 mit, dass sie bei der nochmaligen Überprüfung ihrer Unterlagen bestätigen müsse, ihr Mann erhalte eine geringfügige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies auch zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II angegeben werden müsse. Mit Bescheid vom 11. April 2006 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 teilweise i.H.v. 4.373,31 Euro nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Mit ihrem Widerspruch vom 25. April 2006 machte die Klägerin geltend, dass die Regelung von § 40 Abs. 2 SGB II in der für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 maßgeblichen Fassung nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 (WEF 1807/06) erhob die Klägerin beim Sozialgericht Gotha unter dem 3. Juli 2006 Klage (Az. S 32 AS 2082/06). Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 4.373,31 Euro. Der nur an die Klägerin adressierte Bescheid schlüsselte die Erstattungsforderung dahingehend auf, dass sich dieser aus Arbeitslosengeld II (Regelleistung) i.H.v. 462 Euro und Unterkunftskosten i.H.v. 3.911,31 Euro zusammensetzte. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch. Gegen den Erstattungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2006 Widerspruch und begründete diesen ebenfalls mit der Außerachtlassung der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen (Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 - WEF 3075/06). Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25. August 2006 Klage mit dem Ziel erhoben, dass der Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 aufgehoben wird. Am 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht in beiden Klageverfahren einen Erörterungstermin durchgeführt. Während das Verfahren hinsichtlich des Erstattungsbescheides (S 32 AS 2955/06) vertagt worden ist, haben sich die Beteiligten bezüglich der Aufhebungsentscheidung (S 32 AS 2082/06) dahingehend verglichen, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet und die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2082/06 für erledigt erklärt. In einem weiteren Erörterungstermin vom 14. Oktober 2009 hat der Beklagte im Verfahren S 32 AS 2955/06 erklärt, dass sich die Erstattungsforderung individualisiert auf die Klägerin auf 2.186,64 Euro belaufe. Im Rahmen dieses Erörterungstermins hat die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 und der Beklagte Klageabweisung beantragt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die zugesandte Niederschrift zum Erörterungstermin klargestellt, dass der individuelle Erstattungsanspruch gegen die Klägerin 2.186,64 Euro beträgt und nur insoweit Klageabweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie das Teilanerkenntnis annehme. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei aber auch nicht eine Minderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorzunehmen. Vor allem sei auch nicht auf § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2006 abzustellen. Es handele sich bei der genannten Vorschrift um eine Verfahrensvorschrift, so dass die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gültige Fassung anzuwenden sei. Dies sei im entscheidenden Fall die Gesetzesfassung mit Gültigkeit ab dem 1. April 2006. Gegen den am 21. Juli 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 23. August 2010 eingelegten Berufung. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid sei zum einen mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig, zum anderen aber sei jedenfalls auf § 40 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung abzustellen. Die Klägerin beantragt daher, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2010 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 32 AS 2082/06, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Fundstelle(n):
YAAAE-50778

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