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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 05 | Einfuhrumsatzsteuer: Abzug als Vorsteuer bereits bei der Entstehung

Der EuGH hatte entschieden, dass das Recht auf den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist. Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurde daher § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG dahingehend angepasst, dass die EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig ist. Das BMF hat die Anwendung der Neuregelung jetzt geregelt.

Dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz haben wir eine weitere Änderung bei der Umsatzsteuer zu verdanken. Danach ist bei der Einfuhr von Gegenständen nach Deutschland aus einem Drittland die Einfuhrumsatzsteuer seit dem bereits im Zeitpunkt des Entstehens als Vorsteuer abziehbar und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung. Auch zu dieser Neuerung hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben herausgegeben.

Die Änderung beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus März 2012. Danach darf das Recht auf den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist. Bisher gab es eine Vereinfachun...