Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen bestehende Warmspeisen keine „Standardspeisen”
verbindliche Auskunft bei Verwirklichung eines anderen Sachverhalts nicht verbindlich
Leitsatz
1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen ist nur dann eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung und keine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung, wenn es sich um „Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter
Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine
Standardzubereitung, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung
vor (Anschluss an EuGH- und BFH-Rechtsprechung).
2. Hat ein Unternehmer eine eigene Verpflichtung zur Essensbereitstellung in Schulen und Kindertagesstätten entsprechend der
Bestellungen der Kunden übernommen, muss er sich die von einem anderen Unternehmen eingekauften Speisezubereitungshandlungen
zurechnen lassen. Ob er alle Bestandteile der von ihm geschuldeten Leistung selbst erbringt oder aber teilweise durch andere
Unternehmer ausführen lässt, ist für die Beurteilung des Umsatzes des Unternehmers als Lieferung oder als sonstige Leistung
ohne Bedeutung.
3. An Schulen und KITAs verkaufte Warmspeisen sind keine „Standardspeisen”, wenn sie aus mehreren Komponenten bestehen, die
gesondert zubereitet werden müssen oder deren Verwendung zumindest gesondert unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer
Bedürfnisse von Kindern als primärer Essensteilnehmer vorbereitet werden muss, wenn die Komponenten zudem geschmacklich und
in ihrer Zusammensetzung aufeinander abgestimmt werden müssen und wenn es sich um eine Vielzahl verschiedener Gerichte handelt.
4. Eine verbindliche Auskunft des FA entfaltet keine Bindungswirkung, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem
bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt nicht in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 387 Nr. 5 EAAAE-50510
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