Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG
Das FG Düsseldorf hat sich mit seiner Entscheidung vom ( NWB OAAAE-47385, BFH-Az.: IX R 42/13) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten nach Objektveräußerung absetzbar ist. Im Hinblick auf die eingelegte Revision ist das Musterverfahren für vergleichbare Sachverhalte, die es verfahrensrechtlich offenzuhalten gilt, von hoher Bedeutung.
Der Urteilsfall: Streitig war die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahre 1999 erworbene Objekt „A“-Straße in „B“ für 155.000 €; die Klägerin war zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Zur Ablösung einer Restschuld aus zwei Darlehen, die zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen worden waren, zahlte sie der kreditgebenden Bank insgesamt 3.479,07 € als Vorfälligkeitsentschädigung und machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften au...