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BFH | „Standby-Zimmer“ eines Piloten als inländischer Wohnsitz
Der BFH kommt zu einer anderen Würdigung als die Vorinstanz ( NWB MAAAE-15926; s. IWB 23/2012 S. 851 NWB NAAAE-24263). Der Kl. war seit Mai 2001 als Pilot bei einer Fluglinie mit Einsatzflughafen Frankfurt/M. beschäftigt. Seinen Hauptwohnsitz hatte er in der Schweiz, wo er seit November 2001 mit seiner Partnerin zusammen lebte. Im Herbst 2002 bezog er – zusammen mit zwei anderen Piloten – ein ca. 12 bis 15 qm großes „Standby-Zimmer“ (Kellerraum) im Haus einer Familie, das er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte. Die Fluglinie verlangt von ihren Besatzungsmitgliedern, den Flugdienst pünktlich und ausgeruht anzutreten; deshalb müssen sie im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte über eine Unterkunft verfügen. Der Kl. hatte das Zimmer geg...