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Nahestehende Person
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
1. Allgemeines
§ 1 Abs. 2 AStG definiert abschließend für Zwecke des § 1 AStG, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist. Von Bedeutung ist die Norm darüber hinaus aber auch für andere Vorschriften innerhalb und außerhalb des AStG (z. B. § 8 AStG und § 8b Abs. 3 KStG).
[i]Definition gilt auch für Mitunternehmerschaften bzw. PersonengesellschaftenDie Bestimmung gilt subjektiv für alle unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen. Anzuwenden ist § 1 AStG auch auf Mitunternehmerschaften bzw. Personengesellschaften. Diese können nicht nur nahestehende Personen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz; so bereits NWB BAAAD-99812, Tz. 1.3.2.2), sondern auch Steuerpflichtige sein (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AStG; anders noch NWB MAAAA-93423). Auch nach dem AmtshilfeRLUmsG ist eine Betriebsstätte hingegen weder Steuerpflichtiger noch nahestehende Person.
2. Wesentliche Beteiligung (Nr. 1 erste und dritte Variante)
[i]Beteiligung ab 25 %, direkt oder mittelbarNach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist dem Steuerpflichtigen eine Person nah...