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BGH 9.10.2013 XII ZR 59/12, NWB 50/2013 S. 3929

Zwangsvollstreckungsrecht | Keine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf

Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung (abgeleitet aus § 242 BGB) führt zu einem Erlöschen des Anspruchs und soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausschließen. Der BGH nimmt eine Verwirkung an, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen [i]infoCenter „Treu und Glauben – Verwirkung“ NWB GAAAA-88452 wolle. Zum reinen Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht m...